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   BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 28.17   

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BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 28.17 (https://dejure.org/2018,3646)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.2018 - 8 B 28.17 (https://dejure.org/2018,3646)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - 8 B 28.17 (https://dejure.org/2018,3646)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Einhaltung einer Mindestspieldauer bei der befristet genehmigten Veranstaltung von Online-Casinospielen

  • rewis.io

    Genehmigung von Online-Casinospielen mit Mindestspieldauer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SpielV § 13 Nr. 2 ; GlüStV § 4 Abs. 4
    Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Einhaltung einer Mindestspieldauer bei der befristet genehmigten Veranstaltung von Online-Casinospielen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08

    Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch;

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 28.17
    Entsprechend kommt es für die rechtliche Einordnung einer in einem Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung als Inhaltsbestimmung oder Nebenbestimmung auf den objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides und nicht auf die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 32.08 - BVerwGE 135, 67 Rn. 11).

    Vielmehr wendet das Berufungsurteil auf S. 7 in der von der Klägerin in Bezug genommenen Passage den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommenen abstrakten Rechtssatz an, eine Einschränkung stelle eine Inhaltsbestimmung einer Genehmigung dar, wenn sie das genehmigte Verhalten selbst näher bestimme (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 32.08 - BVerwGE 135, 67 Rn. 11).

    Eine "echte" Auflage liege vor, wenn deutlich werde, dass die Einhaltung der Nebenbestimmung Bestand und Wirksamkeit der Begünstigung nicht berühren solle (UA S. 7 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 32.08 - BVerwGE 135, 67).

  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 28.17
    Eine allgemeine Bedeutung der Frage lässt sich auch nicht im Hinblick auf Online-Casinospiele begründen, die nach § 4 Abs. 4 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Erster GlüÄndStV - vom 15. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. 2013 S. 52) ausnahmslos verboten sind (zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15

    Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 28.17
    Revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf bezüglich des prozessrechtlichen Grundsatzes, dass für Verpflichtungsbegehren vorbehaltlich abweichender Regelungen das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende materielle Recht maßgeblich ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 - BVerwGE 156, 180 Rn. 13), legt die Klägerin nicht dar.
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 28.17
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es bei der Auslegung von Verwaltungsakten in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden, sondern darauf ankommt, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 27).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 28.17
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 17.10.2012 - 8 B 47.12

    Anwendbarkeit; Anwendungsbereich; auslaufendes Recht; ausgelaufenes Recht;

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 28.17
    Dass eine Revisionszulassung dennoch ausnahmsweise in Betracht käme, weil ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2012 - 8 B 47.12 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 208 Rn. 5 m.w.N.), hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13

    Zum Vertretenmüssen einer wesentlichen Ertragsminderung im Rahmen der Grundsteuer

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2018 - 8 B 28.17
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 4).
  • VG Düsseldorf, 05.02.2019 - 23 L 186/18

    Tierschutzverein Verbringen von Hunden in das Inland innergemeinschaftliches

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2018 - 8 B 28/17 - juris Rn. 7, und Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 32.08 - BVerwGE 135, 67 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2017 - 13 B 1053/16 - juris Rn. 19.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.2018 - 8 C 11694/17

    Eisenbahnverkehrsrecht, Immissionsschutz, Schutzvorkehrung, Nebenbestimmung,

    Eine solche Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn die Einschränkung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt das genehmigte Verhalten näher bestimmt und nicht als gesonderte Leistungsverpflichtung zum Hauptinhalt der Genehmigung hinzutritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 8 B 28.17 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 32.08 -, BVerwGE 135, 67 und juris, Rn. 11; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 86, Rn. 93).
  • OVG Sachsen, 20.07.2021 - 1 A 1040/19

    Vorbescheid; Verlängerung; Auslegung denkmalschutzrechtlicher Zustimmung

    Auszugehen ist von dem Standpunkt dessen, für den die Erklärung bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 8 B 28.17 -, juris Rn. 7; Senatsurt. v. 4. Februar 2010 - 1 A 209/09 -, juris Rn. 18).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 33/21

    Stilllegung eines Freilagers

    Entsprechend kommt es für die rechtliche Einordnung einer in einem Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung als Inhaltsbestimmung oder Nebenbestimmung auf den objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides und nicht auf die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 8 B 28.17 - juris Rn. 7).
  • VG Düsseldorf, 17.06.2019 - 23 L 2605/18
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2018 - 8 B 28/17 - juris Rn. 7, und Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 32.08 - BVerwGE 135, 67 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2017 - 13 B 1053/16 - juris Rn. 19.
  • VG Karlsruhe, 14.08.2020 - 3 K 11279/18

    Verfahren bei Anerkennung einer in einem EU-Mitgliedstaat erworbenen

    Im Unterschied zu einer gesondert anfechtbaren Nebenbestimmung zeichnet sich eine Inhaltsbestimmung dadurch aus, dass sie nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt den Inhalt der Hauptregelung überhaupt erst näher bestimmt, anstatt nur als gesonderte Leistungsverpflichtung neben den Hauptinhalt zu treten (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 - 8 B 28.17 -, juris Rn. 7; s.a. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 5 C 32.08 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2017 - 10 S 2263/16 -, juris Rn. 24).
  • VG Hannover, 04.11.2020 - 12 A 8256/17

    Absetzteich; Auflage; Fischteich; Isolierte Anfechtung; Kleingewässer;

    Die von dem Kläger noch zur Entscheidung gestellten Bestimmungen Nr. 1.7, 1.8 und 1.9 der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 15.02.2017 konkretisieren nicht den Erlaubnisgegenstand der Wasserentnahme und -einleitung, sondern treten als gesonderte Leistungsverpflichtungen zum Hauptinhalt der Erlaubnis hinzu (zur Abgrenzung von Neben- und Inhaltsbestimmung vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.2018 - 8 B 28.17 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urt. v. 14.03.2013 - 12 LC 153/11 -, juris Rn. 52).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2023 - 4 A 1151/21

    Einstellung des Verfahrens nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

    Auf eine Auslegung von § 35 JustG NRW mit Blick auf nachweisgeeignete Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen von staatlichen Auftraggebern käme es nach dem in einem Berufungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über das geltend gemachten Verpflichtungsbegehren, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 23.1.2018 - 8 B 28.17 -, juris, Rn. 9, m. w. N.
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